Neue Etiketten ab 27. September: Was Gewährleistung und Garantie unterscheidet

Zwei neue Etiketten im Handel: Was dahintersteckt

Stand: 14.09.2026

Ab dem 27. September 2026 tauchen im Handel zwei neue Kennzeichnungen auf. Eine davon begleitet fast jeden Warenkauf, im Laden wie im Netz. Die andere gibt es nur unter bestimmten Voraussetzungen. Dahinter steht die EU-Richtlinie 2024/825, umgesetzt im deutschen Recht, ergänzt um die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960, die Aussehen und Text der Etiketten bis ins Detail vorschreibt. Kürzen oder umformulieren darf sie niemand.

Der Anlass ist ein altes Ärgernis. Mit „zwei Jahre Garantie“ zu werben und damit nichts anderes zu meinen als das, was dir das Gesetz ohnehin gibt, soll künftig auffallen.

Das Gewährleistungslabel: dein Recht gegenüber dem Verkäufer

Das erste Etikett ist der Pflichthinweis. Es erklärt in einheitlicher Form, dass du bei mangelhafter Ware gesetzliche Rechte gegenüber dem Verkäufer hast, und nennt die wichtigsten davon. Dazu gehört ein QR-Code, der zu einer Informationsseite der EU führt. Die Pflicht gilt grundsätzlich für alle Händler, die an Verbraucher verkaufen, unabhängig von Größe und Branche. Auch wer als gewerblicher Verkäufer über Amazon oder eBay anbietet, muss es zeigen. Entscheidend ist, wer dein Vertragspartner ist, nicht wer die Plattform betreibt. Ausgenommen sind im Laden zum Beispiel Geschäfte des täglichen Lebens, die bei Vertragsschluss sofort erfüllt werden. Das regelt Artikel 246 Absatz 2 EGBGB, nicht die EU-Durchführungsverordnung. Im Onlinehandel gilt diese Ausnahme nicht.

Wichtig ist, was dieses Etikett nicht tut. Es schafft dir keine neuen Rechte, es schreibt nur auf, was seit Jahren gilt. Beim Kauf neuer Ware vom Händler verjähren deine Ansprüche wegen eines Mangels grundsätzlich zwei Jahre nach der Übergabe. Gedeckt sind Mängel, die bei der Übergabe schon angelegt waren, nicht jeder spätere Schaden. Und die Reihenfolge ist vorgegeben: Zuerst verlangst du Reparatur oder Ersatzlieferung. Erst wenn das scheitert oder der Verkäufer sie verweigern darf, kommen Minderung des Preises oder Rücktritt in Betracht. Die Kosten der Reparatur trägt grundsätzlich der Verkäufer.

Der praktisch wichtigste Zeitpunkt liegt nach zwölf Monaten. Zeigt sich ein Mangel im ersten Jahr, wird nach § 477 BGB vermutet, dass er von Anfang an da war. Tritt er erst später auf, musst du grundsätzlich selbst nachweisen, dass er bereits bei der Übergabe angelegt war. Daran scheitern viele Reklamationen. Bei gebrauchter Ware darf die Frist auf ein Jahr verkürzt werden, aber nicht heimlich im Kleingedruckten: Du musst vorher eigens darauf hingewiesen werden und die Verkürzung muss ausdrücklich vereinbart sein.

Das GARAN-Label: nur bei einer Haltbarkeitsgarantie des Herstellers

Das zweite Etikett ist die Ausnahme. Es gibt es nur, wenn vier Bedingungen zusammenkommen: Die Haltbarkeitsgarantie kommt vom Hersteller, sie kostet dich nichts extra, sie umfasst die gesamte Ware und sie läuft länger als zwei Jahre. Eine kostenpflichtige Garantieverlängerung an der Kasse erfüllt das nicht. Eine Garantie, die nur für den Motor oder nur für den Akku gilt, auch nicht. Der Händler muss dem Hersteller dabei nicht hinterherrecherchieren. Liefert der die Angaben nicht, bleibt das Label weg.

Daraus folgt ein Punkt, der oft falsch verstanden wird: Fehlt das GARAN-Label, kann trotzdem eine Herstellergarantie bestehen. Sie erfüllt dann eben nicht alle vier Bedingungen, oder der Hersteller hat die Angaben nicht bereitgestellt. Schau also weiter in die Garantiebedingungen. Wer ist Garantiegeber, wie lange läuft sie, was ist ausgeschlossen, und schickst du das Gerät zum Hersteller oder in den Laden? Freiwillig ist nur die Entscheidung, eine Garantie überhaupt anzubieten. Ist sie einmal gegeben, ist sie verbindlich.

Was du davon im Alltag hast

Zunächst wenig, denn das Etikett ist ein Hinweisschild und kein neues Recht. Du kannst künftig aber auf einen Blick unterscheiden, ob ein Händler dir etwas Zusätzliches bietet oder ob er das gesetzliche Minimum als Werbeargument verkauft. Letzteres ist nach dem Wettbewerbsrecht schon heute unzulässig, nur fiel es bisher selten auf.

Für den Ernstfall hilft dir ein geordnetes Vorgehen mehr als jedes Label. Fotografiere den Mangel, notiere, wann er zum ersten Mal aufgetreten ist, und melde ihn dem Verkäufer schriftlich, mit der klaren Ansage, ob du Reparatur oder Ersatz willst. Für die gesetzlichen Mängelrechte ist immer der Verkäufer zuständig, nicht der Hersteller. Heb deine Belege auf, und zwar so, dass sich der Tag der Lieferung nachweisen lässt, denn von diesem Tag an laufen die Fristen. Und wenn dich jemand mit dem Satz „Die Garantie ist abgelaufen“ abwimmelt: Eine abgelaufene Garantie schließt deine gesetzlichen Rechte gegenüber dem Verkäufer nicht aus. Mehr Hintergrund findest du beim Händlerbund und bei der IHK Köln.

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