Der Knopf, der dir das Widerrufsschreiben erspart
Stand: 19.09.2026
Bestellt, ausgepackt, doch nicht das Richtige. Bisher musstest du dafür selbst eine Mail aufsetzen, das Widerrufsformular suchen und hoffen, dass die Frist gewahrt ist. Seit dem 19. Juni 2026 muss der Weg einfacher sein. In § 356a BGB steht, dass es eine elektronische Widerrufsfunktion geben muss, wenn du einen Vertrag über eine Online-Oberfläche geschlossen hast und ein Widerrufsrecht besteht. Kurz gesagt: einen Knopf zum Anklicken. Erklären musst du den Widerruf weiterhin selbst, aber du musst ihn nicht mehr formulieren.
Woran du den Knopf erkennst
Beschriftet sein muss er mit „Vertrag widerrufen“ oder etwas gleichbedeutend Eindeutigem. Ein Feld, das nur „Kontakt“ oder „Hilfe“ heißt, genügt nicht. Er muss während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich sein. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass er nicht hinter einem Login versteckt werden darf, wenn du für den Kauf selbst keinen Account gebraucht hast. Eine feste Stelle auf der Seite schreibt das Gesetz allerdings nicht vor. Schau im Fußbereich, im Bestellbereich oder bei den Rechtstexten nach.
Nach dem Klick fragt das Formular ab, wer du bist, welchen Vertrag es betrifft und wohin die Bestätigung gehen soll. Dann kommt ein zweiter Schritt mit „Widerruf bestätigen“. Erst mit diesem zweiten Klick sendest du den Widerruf ab. Danach muss dir der Händler unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger schicken, mit Inhalt, Datum und Uhrzeit.
Fristen und ein häufiges Missverständnis
Bewahre die Eingangsbestätigung als Nachweis auf. Zur Fristwahrung genügt auch bei einer E-Mail die rechtzeitige Absendung. Mit der vorgeschriebenen Bestätigung kannst du zusätzlich leichter belegen, welchen Widerruf der Händler erhalten hat und wann. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hast du beim Warenkauf regelmäßig 14 Tage Zeit. Die Frist läuft nach § 356 BGB nicht ab der Bestellung, sondern ab dem Empfang der Ware, wobei der Tag danach als erster Tag zählt. Werden Waren aus einer einheitlichen Bestellung getrennt geliefert, ist grundsätzlich der Empfang der letzten Ware maßgeblich.
Und dann das Missverständnis, das am meisten Ärger macht: Widerruf ist nicht Kündigung. Durch einen wirksamen Widerruf bist du nicht mehr an deine Vertragserklärung gebunden, und was schon geflossen ist, wird grundsätzlich zurückgewährt. Ist die Widerrufsfrist für dein Abo dagegen abgelaufen, hilft dir nur noch die Kündigung. Bei vielen online abgeschlossenen Abos steht dafür ein eigener Kündigungsbutton bereit. Die klassische Widerrufsmail bleibt daneben zulässig. Du kannst also weiterhin per E-Mail widerrufen.
Wo der Knopf dir nichts bringt
Der Knopf verschafft dir kein Widerrufsrecht, wo es keines gibt. Die Ausnahmen stehen in § 312g BGB. Dazu zählen Waren, die nach deinen Vorgaben angefertigt wurden, schnell verderbliche Ware, versiegelte Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung du entfernt hast, sowie bestimmte termingebundene Leistungen wie Hotelübernachtungen, Mietwagen und Konzertbesuche. Beim Kauf von privat besteht ohnehin kein gesetzliches Widerrufsrecht. Bestellst du telefonisch bei einem Unternehmen, kann dir ein Widerrufsrecht zustehen, eine elektronische Widerrufsfunktion ist für solche Abschlüsse aber nicht vorgeschrieben.
Fehlt der Knopf, wo er hingehört, ist das ein Verstoß des Händlers. Der Vertrag wird dadurch nicht automatisch unwirksam, und deine Widerrufsfrist verlängert sich dadurch für sich genommen auch nicht. Eine fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann dagegen den Fristbeginn verhindern. Beim gewöhnlichen Warenkauf erlischt das Widerrufsrecht dann spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem maßgeblichen Warenempfang. Praktisch machst du es so: fristgerecht per Mail widerrufen, Text und Sendenachweis speichern, einen Screenshot von der Seite ohne Knopf machen, und den Fall der Verbraucherzentrale melden. Eine Ausnahme für kleine Händler oder eine Schonfrist nach dem 19. Juni gibt es nicht. Die Pflicht gilt unabhängig von der Händlergröße für alle erfassten Online-Verträge mit Widerrufsrecht.


