Ein Urteil, das dir Geld zurückbringen kann
Stand: 08.09.2026
Bausparkassen ziehen bei Riester-Bausparverträgen seit Jahren eine Gebühr ein, die im Kontoauszug unscheinbar aussieht: 15 oder 24 Euro im Jahr, verbucht als „Jahresentgelt“ oder „Vertragsentgelt“. Der Bundesgerichtshof hat am 28. Juli 2026 entschieden, dass zwei solcher Klauseln unwirksam sind. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die LBS Hessen-Thüringen, das Aktenzeichen lautet XI ZR 83/25.
Der Grund: Die Bausparkasse verlangt mit dieser Gebühr Geld für Arbeit, die sie ohnehin überwiegend im eigenen Interesse erledigt. Das benachteiligt Kunden unangemessen und verstößt gegen § 307 BGB. Nachlesen kannst du das in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs.
Bist du überhaupt betroffen?
Konkret ging es um zwei Klauseln derselben Bausparkasse: ein Jahresentgelt von 15 Euro in den älteren Verträgen und ein Vertragsentgelt von 24 Euro pro Jahr während der Sparphase, das seit dem 25. Januar 2022 verwendet wurde. Das Urteil betrifft direkt diese Klauseln.
Damit ist nicht jede Gebühr eines jeden Anbieters erledigt. Der BGH hatte schon 2022 ein Jahresentgelt der BHW kassiert (XI ZR 551/21), Oberlandesgerichte in Stuttgart und München entschieden ähnlich. Andere Klauseln sind noch offen, zu einem Riester-Vertragsentgelt läuft nach Angaben der Verbraucherzentrale ein weiteres Verfahren. Wer eine Gebühr auf dem Auszug findet, hat also gute Argumente, aber keine Garantie.
Beachte außerdem, worum es geht: um Entgelte in der Sparphase, also in der Zeit, in der du einzahlst und noch kein Darlehen abrufst. Genau diese laufenden Posten hat der BGH beanstandet. Wer seinen Vertrag längst abgelöst hat, kann trotzdem nachsehen. Der Anspruch entsteht mit der Zahlung, nicht mit dem Ende des Vertrags.
So gehst du vor
Der Weg ist unspektakulär:
- Hol die Jahresabrechnungen oder Kontoauszüge deines Bausparvertrags heraus und such nach Posten wie Kontogebühr, Jahresentgelt, Vertragsentgelt oder Servicepauschale.
- Schreib die Beträge mit Datum untereinander. Das ist deine Forderung.
- Fordere das Geld schriftlich von deiner Bausparkasse zurück. Die Verbraucherzentralen stellen dafür einen kostenlosen Musterbrief bereit, zu finden im Ratgeber der Verbraucherzentrale.
- Setz eine Frist, zwei bis drei Wochen reichen.
- Heb die Auszüge auf, bis die Sache erledigt ist. Sie sind dein Beleg für jeden einzelnen Betrag.
Lehnt die Bausparkasse ab, ist das noch kein Ende. Dann kannst du dich beraten lassen oder ein Schlichtungsverfahren einleiten.
Die Falle heißt Verjährung
Für Rückforderungen gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren. Sie beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du von den Umständen wusstest oder sie ohne grobe Fahrlässigkeit hättest kennen müssen. Für Entgelte, die du 2023 gezahlt hast, kann deshalb zum 31. Dezember 2026 Verjährung drohen. Sicher ist das Datum nicht in jedem Einzelfall, es hängt davon ab, wann die Frist bei dir zu laufen begann.
Der entscheidende Punkt: Ein Brief an die Bausparkasse stoppt die Verjährung nicht. Wer nur schreibt und dann auf Antwort wartet, kann die Frist verstreichen lassen, während der Briefwechsel läuft. Gehemmt wird sie durch eine Klage, einen Mahnbescheid oder den Antrag bei einer Streitbeilegungsstelle, so steht es in § 204 BGB. Auch laufende Verhandlungen über deinen Anspruch hemmen die Frist nach § 203 BGB. Ob ein Schriftwechsel schon als Verhandlung zählt, ist allerdings Auslegungssache. Darauf allein solltest du dich nicht verlassen.
Wenn du eine solche Gebühr im Auszug findest, schreib zeitnah und warte bei einer Ablehnung nicht bis Silvester. Sei dabei nicht zu optimistisch: Ob am Ende Geld fließt, hängt von deinem Vertrag und deiner Klausel ab, und weiter zurückliegende Zahlungen können längst verjährt sein. Es geht also eher um die Beträge der letzten Jahre als um die gesamte Laufzeit. Für den Griff zum Ordner reicht das.

