Versteckter Alkohol im Essen: Was die Zutatenliste verrät und was nicht

Rum im Kuchen, Alkohol im Croissant

Dass in der Rumkugel Rum steckt, ist klar. Dass auch Aufbackbrötchen, Croissants, Fertigkuchen, Grillsaucen, Salatdressings oder Speiseeis Alkohol enthalten können, überrascht viele. Die Verbraucherzentrale zählt genau diese Produkte zu den typischen Fundorten. Für die meisten Erwachsenen spielt das keine Rolle. Wer aber für Kinder einkauft, schwanger ist oder stillt, nach einer Alkoholerkrankung abstinent lebt oder aus religiösen Gründen verzichtet, will es genauer wissen. Wie viel Alkohol drin ist und ob er auf der Packung steht, hängt davon ab, wie er hineinkommt. Dabei gibt es drei Fälle.

Fall eins: Alkohol als Zutat

Wird Alkohol als Zutat eingesetzt, muss er bei verpackten Lebensmitteln grundsätzlich im Zutatenverzeichnis stehen. Ausnahmen gibt es etwa bei sehr kleinen Packungen, die gar keine Zutatenliste brauchen. Oft hat er technische Gründe: Er macht Backwaren länger haltbar, dient als Trennmittel oder wird auf Brötchen gesprüht. In anderen Produkten soll er Geschmack geben.

Das Problem ist der Name. Statt „Alkohol“ steht dort häufig Ethanol, Ethylalkohol, Äthanol oder Trinkalkohol. Oder eine alkoholhaltige Zutat wie Rum, Weinbrand, Arrak, Cognac, Sherry, Eierlikör, Kirschwasser, Calvados oder Amaretto. Keine Sorge musst du dir bei Sorbit oder Xylit machen. Das sind Zuckeralkohole, also Süßungsmittel, und kein Trinkalkohol.

Wie viel da zusammenkommt, zeigt eine große Untersuchung des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit mit rund 1.260 Proben. Bei 55 Backwaren, denen Alkohol aus technischen Gründen zugesetzt war, etwa für die Haltbarkeit, lag der mittlere Wert bei rund 8 Gramm pro Kilogramm, der höchste bei knapp 15 Gramm.

Fall zwei und drei: Trägerstoff und Gärung

Dient Alkohol nur als Lösungsmittel für Aromen oder Fruchtauszüge, muss er nicht in der Zutatenliste auftauchen. Das ist erlaubt, die Verbraucherzentralen halten es aber für wenig verbraucherfreundlich. Eine unauffällige Zutatenliste heißt also nicht automatisch, dass kein Alkohol drin ist.

Dazu kommt Alkohol, der von selbst entsteht, wenn etwas gärt. Den muss niemand angeben, denn er wurde nicht zugesetzt. Das bayerische Landesamt fand ihn in allen untersuchten Proben von Sauerkraut und fermentierten Teegetränken, in Hefebackwaren und in vielen Fruchtsäften. Bei Säften waren es höchstens 2,4 Gramm pro Liter, meist deutlich weniger. In den untersuchten grünen Bananen war kein Alkohol nachweisbar, in den überreifen dagegen immer. Säuglingen, Kleinkindern und allen, die Alkohol meiden wollen, rät das Amt, überreife Bananen nicht zu essen.

Bei Getränken muss der Alkoholgehalt in Prozent erst ab mehr als 1,2 Volumenprozent auf dem Etikett stehen. Alkoholfreies Bier und alkoholfreier Wein dürfen bis zu 0,5 Volumenprozent enthalten. Malzbier ist ein eigener Fall: Es kann laut Verbraucherzentrale bis zu 1,5 Volumenprozent Alkohol enthalten. Malztrunk darf dagegen Zuckerzusatz enthalten und kommt auf höchstens 0,5 Volumenprozent, er gilt damit als alkoholfrei. Wer möglichst wenig Alkohol will, greift laut Verbraucherzentrale zu Getränken mit der ausdrücklichen Angabe „0,0 %“. Ganz frei ist auch das nicht unbedingt: Bei solchem Bier liegt der Gehalt in der Praxis unter 0,05 Prozent.

So schützt du dich und deine Familie

  • Zutatenliste lesen: Achte auf die Namen oben. Produkte mit Rum-, Amaretto- oder Whiskey-Geschmack solltest du Kindern laut Verbraucherzentrale gar nicht erst kaufen, damit sie sich nicht an den Geschmack gewöhnen.
  • Bei loser Ware nachfragen: In der Bäckerei, im Café und im Restaurant ist keine Zutatenliste vorgeschrieben. Ob in Torte, Pralinen oder Soße Alkohol steckt, musst du beim Personal erfragen.
  • Selbst kochen ohne Schuss: Alkohol verdampft beim Kochen und Backen nicht vollständig. Statt Wein tun es in herzhaften Gerichten oft Apfelsaft oder kräftige Gemüsebrühe.
  • Wer ganz verzichtet: Schwangere, Stillende und Menschen, die nach einer Suchterkrankung abstinent leben, sollten laut Verbraucherzentrale Malzbier und Bier meiden, das lediglich als „alkoholfrei“ gekennzeichnet ist. Wer in der Schwangerschaft nicht ganz auf den Geschmack verzichten will, greift laut Verbraucherzentrale nur zu Getränken mit der Angabe „0,0 %“. Bei Abstinenz nach einer Alkoholabhängigkeit gilt das nicht: Schon der vertraute Geschmack kann einen Rückfall begünstigen, deshalb besser auch die 0,0-Variante weglassen.

Zur Einordnung: Die Mengen aus Gärung sind meist sehr klein, das Landesamt hält sie in vielen Lebensmitteln für kaum vermeidbar. Sauerkraut oder ein Glas Saft musst du deshalb nicht vom Speiseplan streichen. Wer aber aus gutem Grund ganz verzichten will, kann sich auf die Verpackung allein nicht verlassen. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb einen deutlichen Alkoholhinweis auf der Packung und eine Kennzeichnung auch bei loser Ware. Bis dahin bleibt dir der Blick aufs Etikett und die Frage an der Theke.

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