Was der EuGH am 24. September entschieden hat
Stand: 25.09.2026
Fernwärme ist in den vergangenen Jahren für viele Haushalte deutlich teurer geworden. Ob jede Preiserhöhung rechtens war, ist eine andere Frage. Wer sich wehren wollte, stand bisher vor einer hohen Hürde: Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konntest du dich auf eine unwirksame Preiserhöhung nicht mehr berufen, wenn du sie nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hattest. Die Frist lief ab Zugang der Jahresabrechnung, in der die Erhöhung zum ersten Mal berücksichtigt war. Eine nicht rechtzeitig beanstandete Erhöhung wurde so zur neuen Preisbasis.
Diese sogenannte Dreijahreslösung hat der Europäische Gerichtshof am 24. September 2026 gekippt (Rechtssache C-900/24). Laut seiner Pressemitteilung ist sie mit der EU-Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen nicht vereinbar. Der Grund: Sie lässt die Folgen einer missbräuchlichen Klausel für die Zeit vor diesen drei Jahren zulasten der Kunden bestehen. Außerdem hat der Gerichtshof beanstandet, dass der Versorger im Ausgangsfall eine missbräuchliche Preisklausel einseitig geändert hatte.
Wann eine Rückforderung möglich ist
Der EuGH hat nicht entschieden, dass deine Preiserhöhungen unwirksam waren. Er hat geklärt, dass dir eine missbräuchliche Klausel nicht nach drei Jahren ohne Beanstandung trotzdem entgegengehalten werden darf. Ob die Klausel in deinem Vertrag unwirksam ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Den Ausgangsfall entscheidet jetzt das Kammergericht Berlin.
Eine Preisänderungsklausel bei Fernwärme muss nach § 24 der Fernwärme-Verordnung sowohl die Kostenentwicklung des Versorgers als auch die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt abbilden. Die Berechnungsfaktoren müssen vollständig und verständlich ausgewiesen sein. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Klauseln mehrerer Anbieter für unzulässig und hat dazu ein Gutachten veröffentlicht.
Auch ohne Dreijahreslösung gilt die Verjährung weiter. Die regelmäßige Frist beträgt drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 BGB grundsätzlich am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und du die Umstände und den Schuldner kennst oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müsstest. Wann das bei deiner Rückforderung der Fall ist, muss geprüft werden. Verlass dich also weder darauf, dass nur die letzten drei Jahre zählen, noch darauf, dass alle alten Zahlungen zurückkommen.
So gehst du jetzt vor
- Unterlagen sammeln: Vertrag, alle Jahresabrechnungen, Schreiben zu Preiserhöhungen und zu geänderten Preisklauseln.
- Preisformel ansehen: Seit Oktober 2021 müssen Versorger ihre Preisformeln im Internet veröffentlichen. Vergleiche, ob die Erhöhungen zu Formel und Vertrag passen.
- Schriftlich beanstanden: Widersprich den Erhöhungen schriftlich und bitte um eine nachvollziehbare Begründung. Ein Widerspruch allein stoppt die Verjährung aber grundsätzlich nicht.
- Prüfen lassen: Die Verbraucherzentralen beraten zu Energieverträgen. Drohen Ansprüche zu verjähren, geht es um Schritte wie Klage oder Mahnbescheid, dafür brauchst du fachkundige Hilfe. Hast du eine Rechtsschutzversicherung, frag dort nach der Deckung.
- Sammelklagen im Blick behalten: Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen mehrere Fernwärmeanbieter, etwa E.ON, die Neubrandenburger Stadtwerke und Avacon Natur. Die Anmeldung zur Klage gegen E.ON war nur bis zum 14. September 2026 möglich. Ob für deinen Versorger ein Verfahren läuft und du dich noch anmelden kannst, erfährst du beim Verband.
Mieter, Gas, Strom: Was noch offen ist
Bekommst du Fernwärme nicht über einen eigenen Vertrag, sondern zahlst sie mit den Heizkosten an deinen Vermieter, ist in der Regel der Vermieter Vertragspartner des Versorgers. Ohne eigenen Liefervertrag hast du dann meist keinen eigenen Rückforderungsanspruch gegen den Versorger. Sprich deinen Vermieter an und frag, ob er die Erhöhungen prüfen lässt. Einwände gegen deine Heizkostenabrechnung musst du ihm nach § 556 BGB grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung mitteilen. Ein Mieterverein kann dich dabei unterstützen.
Das Urteil betrifft einen Fernwärmevertrag. Der Bundesgerichtshof hatte die Dreijahreslösung auch bei Gas angewandt. Ob und wie weit sich das neue Urteil auf Gas- und Stromverträge übertragen lässt, müssen die Gerichte erst klären.
Das Urteil stärkt deine Position, es bringt aber kein Geld von allein. Ob du etwas zurückbekommst, hängt von deiner Klausel, deinen Zahlungen und der Verjährung ab. Wer jahrelang steigende Fernwärmepreise bezahlt hat, sollte seine Unterlagen trotzdem jetzt zusammensuchen und prüfen lassen, statt abzuwarten.


