Die Fake-Tasche für 30 Euro und was danach passiert
Am Strand steht ein Händler mit einem Tuch voller Taschen, Uhren und Sonnenbrillen. Alles trägt große Namen, nichts kostet mehr als ein Abendessen. Die Frage, die danach im Kopf bleibt: Darf ich das überhaupt kaufen, und was passiert, wenn ich damit am Flughafen stehe? Die Antwort hängt an drei Dingen. Am Reiseland, an der Frage privat oder gewerblich, und daran, wie die Ware nach Hause kommt.
Zurück nach Deutschland: Auf den Zweck kommt es an
Für den deutschen Zoll ist entscheidend, wozu du die Ware mitbringst. Er prüft auf Markenverletzungen und kann Artikel beschlagnahmen, wenn du sie zu gewerblichen Zwecken einführst, zum Beispiel zum Weiterverkauf. Der Wert spielt dabei keine Rolle: Gefälschte Ware zu gewerblichen Zwecken darfst du unabhängig vom Preis nicht einführen. Eine einzelne Tasche im Koffer, die du selbst tragen willst, ist ein anderer Fall. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen formuliert es für den privaten Gebrauch so, dass es nach deutschem Recht nicht verboten ist, gefälschte Markenware zu kaufen und aus dem Urlaub mitzubringen.
Eine feste Stückzahl, ab der es kippt, gibt es nicht. Es zählt das Gesamtbild aus Menge, Art der Ware und erkennbarem Verwendungszweck. Zehn identische Handtaschen in derselben Größe sehen nun einmal nach Weiterverkauf aus, auch wenn du beteuerst, acht davon seien Geschenke. Wer sichergehen will, bleibt bei einzelnen Stücken für den Eigenbedarf und verzichtet auf Ware, die offensichtlich für den Verkaufsstand bestimmt wirkt.
Davon zu trennen sind die Einfuhrabgaben. Wer mit Flugzeug oder Schiff aus einem Land außerhalb der EU einreist, hat eine Reisefreigrenze von 430 Euro. Liegt der Wert deiner Mitbringsel darüber, musst du sie anmelden, und es fallen Einfuhrabgaben an. Das ist eine Geldfrage und keine Markenfrage. Die beiden lassen sich nicht gegeneinander aufrechnen: Ein niedriger Warenwert macht aus einer gewerblichen Einfuhr keine erlaubte, und eine überschrittene Freigrenze macht aus deiner privaten Tasche keine gewerbliche Ware.
Im Urlaubsland gelten andere Regeln
Der deutsche Maßstab sagt nichts darüber, was vor Ort erlaubt ist. Frankreich ist dafür das deutlichste Beispiel. Der französische Zoll stuft schon den Besitz von Fälschungen als verboten ein und darf an jedem Punkt des Staatsgebiets einen Nachweis über die Herkunft der Ware verlangen. Vorgesehen sind die Einziehung der Ware, eine Geldstrafe in Höhe des ein- bis zweifachen Warenwerts und bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe, bei organisierten Banden deutlich mehr. Diese Folgen können zusammenkommen.
Für geringfügige Verstöße von Reisenden sieht die Behörde eine vereinfachte Erledigung vor, bei der die Fälschungen in jedem Fall abgegeben werden müssen. Darauf hast du aber keinen Anspruch, es ist eine Möglichkeit. Andere Länder handhaben das unterschiedlich streng, teils mit Bußgeldern für Käufer. Wer im Zweifel ist, schaut vor der Reise auf die Seite des Auswärtigen Amts zum Reiseland.
Bestellen ist etwas ganz anderes als Mitbringen
Die Ausnahme für private Mitbringsel im Reisegepäck lässt sich nicht auf ein Paket übertragen. Bestellst du eine Fälschung online aus einem Land außerhalb der EU, kann der Zoll die Sendung prüfen und bei Verdacht auf Markenverletzung zurückhalten. Was dann mit der Ware geschieht, entscheidet sich in einem eigenen Verfahren, an dem der Markeninhaber beteiligt ist. Einfuhrumsatzsteuer und Zoll können unabhängig davon anfallen, ob der Artikel echt ist.
Der Kauf am Strand ist selten der große Rechtsfall, aber ein Schnäppchen ist er auch nicht. Bei einem unbekannten Straßenhändler wird es schwierig, überhaupt Ansprüche durchzusetzen, wenn die Naht nach zwei Wochen aufgeht. Wer die Diskussion gar nicht erst führen will, kauft bei lizenzierten Händlern. Nachlesen kannst du die deutschen Regeln beim Zoll und bei der Verbraucherzentrale Niedersachsen, die französischen beim französischen Zoll.

