Flug gestrichen, und keiner fühlt sich zuständig
Stand: 03.10.2026
Dein Flug in die Herbstferien wird annulliert. Du willst dein Geld zurück und schreibst die Airline an. Die Antwort kommt oft von einem Chatbot: Du hast über ein Buchungsportal gebucht, also wende dich bitte dorthin. Das Portal schickt dich zurück zur Airline oder will für die Bearbeitung Geld sehen. Genau dieses Hin und Her haben viele Reisende in den letzten Monaten erlebt.
Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz hat Ende September bekannt gemacht, dass es Ryanair, TAP Air Portugal und Wizz Air wegen solcher Verweise abgemahnt hat. Auslöser waren mehrere Beschwerden von Fluggästen. Eine beanstandete Aussage lautete sinngemäß: Wer nicht direkt an die Airline bezahlt hat, habe dort keinen Anspruch auf Erstattung. Die Verbraucherschützer halten das für irreführend und unzulässig. Zur Einordnung: Eine Abmahnung ist kein Urteil. Sie zeigt aber klar, wie die Verbraucherschützer die Rechtslage sehen.
Was dir bei einer Annullierung zusteht
Für Flüge, die in der EU starten, und für Flüge einer europäischen Airline in die EU gelten die EU-Fluggastrechte. Wird dein Flug gestrichen, hast du die Wahl: Entweder du lässt dir den Ticketpreis erstatten, oder du nimmst einen Ersatzflug. Wählst du die Erstattung, muss das Geld innerhalb von sieben Tagen zurückkommen.
Diese Erstattung kannst du direkt bei der Airline verlangen, die den Flug durchführen sollte. Das gilt auch dann, wenn du über ein Reisebüro oder ein Vergleichsportal gebucht hast. Hat dir das Portal den Ticketpreis schon vollständig erstattet, kannst du ihn nicht ein zweites Mal verlangen. Eine mögliche Ausgleichszahlung bleibt davon unberührt. Bei einer Pauschalreise, also Flug und Hotel als Paket, wendest du dich zuerst an deinen Reiseveranstalter, denn dafür gelten eigene Regeln.
Erstattung, Entschädigung, Betreuung: drei verschiedene Dinge
Neben der Erstattung kann eine Ausgleichszahlung dazukommen. Sie beträgt je nach Strecke 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Ob du sie bekommst, hängt vor allem davon ab, wann du von der Streichung erfahren hast. Hat dir die Airline mindestens 14 Tage vorher Bescheid gegeben, gibt es kein zusätzliches Geld. Bei kürzerer Vorwarnung kann der Anspruch entfallen, wenn dir ein Ersatzflug mit nur geringer Zeitverschiebung angeboten wurde. Außerdem entfällt die Ausgleichszahlung, wenn die Airline nachweist, dass außergewöhnliche Umstände wie Unwetter oder ein Streik der Fluglotsen die Streichung verursacht haben und sie trotz aller zumutbaren Maßnahmen nicht zu vermeiden war. Ein technischer Defekt zählt in der Regel nicht dazu. Deinen Anspruch auf Erstattung des Tickets berührt das alles nicht.
Wartest du am Flughafen auf einen Ersatzflug, steht dir außerdem Betreuung zu: Essen und Getränke, wenn nötig ein Hotel samt Transfer. Achtung: Entscheidest du dich für die Erstattung statt für den Ersatzflug, endet laut Verbraucherzentrale in der Regel auch diese Betreuung.
So gehst du vor, wenn die Airline abblockt
- Schriftlich fordern: Schreib die ausführende Airline per Kontaktformular oder E-Mail an, nicht nur im Chat. Nenne Buchungsnummer, Flugnummer und Datum und schreib ausdrücklich, dass du die Erstattung des Ticketpreises wählst.
- Nicht abwimmeln lassen: Kommt wieder der Verweis aufs Portal, antworte knapp, dass du die Erstattung nach den EU-Fluggastrechten direkt von der ausführenden Airline verlangst.
- Belege sichern: Speichere die Nachricht über die Annullierung, die Buchungsbestätigung und jede Antwort, auch Screenshots aus dem Chat.
- Melden: Das Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz nimmt Beschwerden über solche Abweisungen entgegen.
- Schlichtung: Zahlt die Airline nicht, kannst du dich an die Schlichtung Reise & Verkehr wenden, früher söp. Voraussetzung: Du hast dich vorher bei der Airline beschwert und ihr zwei Monate Zeit gegeben, die Airline ist Mitglied der Schlichtungsstelle, und der Fall liegt nicht schon bei Gericht.
Lass dir trotzdem nicht ewig Zeit. In Deutschland verjähren solche Ansprüche nach drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Flug stattfinden sollte. Die EU hat im Sommer eine Reform der Fluggastrechte beschlossen. Sie gilt aber voraussichtlich erst ab 2027, bis dahin bleiben die heutigen Regeln.
Bei der Ausgleichszahlung hängt viel vom Einzelfall ab, und nicht jede Airline lenkt beim ersten Schreiben ein. Beim Ticketpreis für einen gestrichenen Flug ist die Lage aber klar: Willst du nicht umbuchen, kannst du dein Geld direkt von der Airline verlangen, auch wenn du über ein Portal gebucht hast.


