Medikament nicht lieferbar: Was die Apotheke tauschen darf und wann die Praxis ran muss

Engpass heißt nicht, dass du ohne Mittel bleibst

Stand: 14.10.2026

Du stehst mit dem Rezept am Tresen, und die Antwort lautet: nicht lieferbar. Beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, kurz BfArM, waren bis Ende September 2026 für dieses Jahr 600 Lieferengpässe gemeldet, im ganzen Jahr 2025 waren es 1.009. Ein Lieferengpass bedeutet, dass ein Hersteller sein Präparat voraussichtlich länger als zwei Wochen nicht im üblichen Umfang liefern kann, oder dass die Nachfrage so stark gestiegen ist, dass er sie nicht bedienen kann. Er bedeutet nicht, dass es den Wirkstoff nirgends gibt. Oft gibt es geeignete Alternativen. Ein Versorgungsengpass droht erst, wenn auch die fehlen. Und nur selten stellt das Bundesgesundheitsministerium einen amtlichen Versorgungsmangel fest, der behördliche Ausnahmen ermöglicht, etwa für Arzneimittel aus dem Ausland: seit 2015 in 19 Fällen, aktuell etwa bei den Herzmitteln Digoxin und Digitoxin.

Das darf die Apotheke ohne Rücksprache tauschen

Seit dem Lieferengpassgesetz von 2023 hat die Apotheke mehr Spielraum, und diese Regeln gelten auch nach der Apothekenreform von 2026 weiter. Voraussetzung ist, dass dein Mittel wirklich nicht verfügbar ist. Dafür muss die Apotheke bei zwei verschiedenen Großhändlern angefragt haben, ohne dass sie es in angemessener Zeit beschaffen kann. Wird sie nur von einem Großhändler beliefert, reicht dort eine Anfrage. Dann darf sie bei einem Kassenrezept ohne Rücksprache mit der Praxis ein wirkstoffgleiches Mittel eines anderen Herstellers abgeben und dabei von der Verordnung abweichen: bei der Packungsgröße, bei der Zahl der Packungen, als Teilmenge aus einer größeren Packung oder in einer anderen Wirkstärke, etwa zwei Tabletten zu 5 Milligramm statt einer zu 10, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen. Die Grenze: Die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs darf nicht überschritten werden. Ist ein Rabattvertragsmittel deiner Kasse nicht verfügbar, darf die Apotheke ein lieferbares wirkstoffgleiches Präparat abgeben, bis zum 1. Juli 2028 auch eines, das sie gerade vorrätig hat.

Für bestimmte Kinderarzneimittel auf einer Liste des BfArM geht noch mehr. Ist ein solches Mittel nicht verfügbar, darf die Apotheke auch ein wirkstoffgleiches Mittel in anderer Darreichungsform abgeben oder es selbst herstellen.

Wann die Praxis ran muss

Ein anderer Wirkstoff ist keine Sache der Apotheke. Gibt es den verordneten Wirkstoff gar nicht, brauchst du eine neue Verordnung aus der Praxis. Ist nur eine größere Packung lieferbar, darf die Apotheke eine Teilmenge daraus abgeben. Bekämst du dadurch mehr Wirkstoff als verordnet, braucht es ebenfalls eine neue Verordnung. Und einige Mittel dürfen grundsätzlich nicht gegen das Präparat eines anderen Herstellers getauscht werden, weil schon kleine Unterschiede die Wirkung verändern können. Dazu gehören Tabletten mit dem Schilddrüsenhormon Levothyroxin oder dem Gerinnungshemmer Phenprocoumon. Einen Wechsel auf ein anderes Präparat legt hier die Praxis fest. Was du nie selbst tun solltest: Tabletten anders teilen als angegeben, die Dosis strecken oder eine Einnahmepause einlegen, weil die Packung fehlt. Wenn die Apotheke tauscht, erklärt sie dir die neue Einnahme.

Was du selbst tun kannst

Reiche das Rezept bei Dauermedikamenten ein, bevor die Packung leer ist. Eine Apotheke in der Nähe deiner Praxis ist oft im Vorteil, weil beide sich über Engpässe und Ausweichmittel austauschen. Lass das E-Rezept bei der Apotheke, die bestellt hat. Es ist in der Regel 28 Tage lang zulasten der Kasse einlösbar, der Ausstellungstag zählt nicht mit. Entscheidend ist die fristgerechte Einlösung. Dauert anschließend die Lieferung durch den Großhandel länger, kann die Apotheke das in den Abgabedaten erfassen. Frag nach, bevor du dir ein neues Rezept holst.

Beim Geld gilt: Bist du zuzahlungspflichtig, zahlst du zehn Prozent des Preises, mindestens fünf und höchstens zehn Euro, aber nie mehr, als das Mittel kostet. Bekommst du wegen des Engpasses zwei kleine Packungen statt einer großen oder eine Teilmenge, zahlst du die Zuzahlung nur einmal, berechnet nach der verordneten Packung. Ist ein Rabattvertragsmittel deiner Kasse nicht lieferbar und gibt es keinen Ersatz zum Festbetrag, trägt die Kasse die Mehrkosten. Ohne Rabattvertrag kann eine Aufzahlung über dem Festbetrag an dir hängen bleiben, frag also vorher nach.

Und bitte nicht hamstern: Wer doppelte Vorräte anlegt, verschärft den Engpass für alle anderen. Die Apotheke kann vieles lösen, aber nicht alles. Ist deine nächste Einnahme gefährdet, kläre mit Apotheke und Praxis sofort, wie du die Behandlung fortsetzen kannst. Deshalb lohnt der frühe Gang zur Apotheke mehr als jeder andere Tipp hier.

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