Die Kfz-Versicherung meldet sich nicht: Welche Frist für dich gilt

Wenn die Kfz-Versicherung nach dem Schaden einfach nicht reagiert

Stand: 13.09.2026

Das Auto steht in der Werkstatt, der Schaden ist gemeldet, und dann passiert wochenlang nichts. Kein Rückruf, kein Gutachter, kein Geld. Viele warten dann einfach weiter, weil sie glauben, sie hätten keine Handhabe. Das Gegenteil stimmt: Es gibt gesetzliche Fristen. Welche gilt, hängt davon ab, wer zahlen soll. Deine eigene Kasko ist ein anderer Fall als die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, und genau diese Unterscheidung entscheidet darüber, was du verlangen kannst.

Eigene Kasko: Wann du nach einem Monat einen Abschlag verlangen kannst

Hast du den Schaden bei deiner eigenen Teil- oder Vollkasko gemeldet, gilt § 14 des Versicherungsvertragsgesetzes. Danach wird das Geld fällig, sobald die Versicherung die notwendigen Erhebungen abgeschlossen hat. Ziehen die sich hin, kommt Absatz 2 ins Spiel: Sind die Erhebungen einen Monat nach deiner Schadenanzeige nicht beendet, kannst du eine Abschlagszahlung verlangen, und zwar in Höhe des Betrags, den die Versicherung voraussichtlich mindestens zahlen muss.

Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens muss dem Grunde nach feststehen, dass die Versicherung überhaupt zahlt, wie die BaFin erläutert. Strittig darf nur noch die Höhe sein. Zweitens ist die Monatsfrist gehemmt, solange die Versicherung ihre Ermittlungen wegen eines von dir verschuldeten Versäumnisses nicht abschließen kann. Wenn du also ein angefordertes Gutachten schuldig bleibst, verlängerst du die Frist selbst. Prüfe deshalb zuerst, ob deine Meldung wirklich vollständig war.

Ist die Leistung fällig und die Versicherung zahlt trotzdem nicht, kommen Verzugszinsen infrage. Dafür muss sie in Verzug sein, und dazu braucht es grundsätzlich eine Mahnung. Schick sie aus Beweisgründen schriftlich. Für Verbraucher liegen die Verzugszinsen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.

Schuld war der Unfallgegner? Dann gilt eine andere Frist

Meldest du deinen Schaden bei der Haftpflichtversicherung des anderen, bist du dort nicht Kunde, sondern Geschädigter. Den Monatsabschlag aus dem Versicherungsvertragsgesetz kannst du hier nicht verlangen. Stattdessen greift § 3a des Pflichtversicherungsgesetzes: Der Versicherer muss unverzüglich reagieren, spätestens aber innerhalb von drei Monaten nach Eingang deines Anspruchs. Steht seine Eintrittspflicht fest und ist der Schaden beziffert, legt er ein begründetes Schadensersatzangebot vor. Ist das nicht der Fall, schuldet er dir wenigstens eine begründete Antwort auf deine Darlegungen.

Achte auf das Wort unverzüglich. Die drei Monate sind eine Obergrenze, keine Bearbeitungszeit, die jeder Versicherer bedenkenlos ausschöpfen darf. Müsste ein Angebot vorliegen und kommt es nicht fristgerecht, entsteht ein gesetzlicher Zinsanspruch.

Die Reihenfolge, die dich weiterbringt

Fang nicht mit der Beschwerde an, sondern mit den Unterlagen. Frag nach, was noch fehlt, und reiche es nachweisbar nach. Telefonate hältst du mit Datum, Uhrzeit und Namen fest. Dann setzt du schriftlich eine Frist, sieben bis vierzehn Tage sind üblich. Geht es um deine eigene Kasko und ist der Monat bereits herum, forderst du darin ausdrücklich den Abschlag. Bringt das nichts, kannst du dich offiziell beim Versicherer beschweren.

Als nächste Station bietet sich der Versicherungsombudsmann an. Das Verfahren kostet dich nichts, und bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro ist seine Entscheidung für den angeschlossenen Versicherer bindend. Darüber, bis 100.000 Euro, spricht er eine Empfehlung aus. Diese Schlichtung betrifft Ansprüche aus deinem eigenen Versicherungsvertrag. Für deine Forderung gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer ist sie der falsche Weg.

Die BaFin kannst du ebenfalls einschalten, aber erwarte davon nicht dein Geld. Sie prüft das Verhalten des Versicherers aufsichtsrechtlich und kann ihn rügen. Deinen einzelnen Anspruch feststellen oder durchsetzen darf sie nach eigener Aussage nicht, und eine Beschwerde bei ihr hemmt die Verjährung nicht. Sie ersetzt also keine rechtzeitige Rechtsverfolgung. Bei größeren Summen oder strittiger Haftung kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein. Prüfe vorher, ob dein Rechtsschutz genau diesen Streit abdeckt, und hol dir eine Deckungszusage, bevor der erste Brief geschrieben wird.

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