Patientenverfügung im Notfall: Was sich am 1. Oktober im Vorsorgeregister ändert

Deine Patientenverfügung nützt nur, wenn jemand sie findet

Stand: 23.09.2026

Du hast eine Patientenverfügung aufgesetzt. Sie liegt im Ordner im Schrank, ordentlich unterschrieben. Dann kommt der Unfall, du liegst auf der Intensivstation, und die Ärztin muss in wenigen Minuten entscheiden. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer kann sie bisher nachsehen, ob du etwas verfügt hast, wer bevollmächtigt ist und in welchem Umfang. Den Text selbst bekommt sie dort nicht zu Gesicht. Ab dem 1. Oktober 2026 ändert sich das.

Was sich im Register am 1. Oktober ändert

Von diesem Tag an können nach Angaben der Bundesnotarkammer elektronische Abschriften von Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen im Register hinterlegt werden. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte sowie Betreuungsgerichte können die Urkunde dann im Volltext am Bildschirm ansehen. Das Register abfragen dürfen Ärzte allerdings nur, soweit es für die Entscheidung über eine dringende Behandlung nötig ist. Eine Pflicht, dort nachzuschauen, gibt es nicht.

Neu ist also nicht der ärztliche Zugriff an sich. Den gab es schon, nur beschränkt auf die Angaben darüber, ob eine Verfügung existiert, wer bevollmächtigt ist und worauf sich die Vollmacht erstreckt. Neu ist allein, dass der Inhalt der Urkunde lesbar wird.

Hochladen kannst du selbst nichts. Das läuft ausschließlich über zugelassene institutionelle Nutzer, also über Notarinnen und Notare, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte oder Betreuungsbehörden, und nur dann, wenn du es ausdrücklich willst. Nötig sind dafür eine Identifizierung, die Originalurkunde und eine E-Mail-Adresse. Rechne nicht damit, dass am 1. Oktober jede Kanzlei und jede Behörde sofort so weit ist. Ruf vorher an und frag konkret nach, statt einen Termin zu buchen und vor Ort zu hören, dass es noch nicht läuft.

Was die Eintragung kostet

Registriert wird einmalig, danach bleibt der Eintrag dauerhaft gespeichert. Die Gebühren des Registers sind übersichtlich: Meldest du dich online an und zahlst per Lastschrift, sind es 20,50 Euro. Per Überweisung werden 23 Euro fällig. Auf dem Postweg kostet es 23,50 Euro mit Lastschrift und 26 Euro mit Überweisung. Jede weitere Vertrauensperson, die du eintragen lässt, schlägt online mit 3,50 Euro zu Buche, per Post mit 4 Euro.

Für die Aufnahme eines Dokuments in eine bestehende Registrierung erhebt das Register keine gesonderte Gebühr. Kostenlos ist die Sache damit nicht automatisch: Frag die Stelle, die du beauftragst, was sie für ihre Leistung berechnet, bevor du einen Termin machst.

Was eine Registrierung nicht leistet

Eine Eintragung ins Register ist keine Pflicht, und deine Patientenverfügung ist ohne sie genauso wirksam. Sie wird dadurch auch nicht besser: Stehen im Dokument schwammige Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“, ohne dass klar wird, für welche Situationen das gelten soll, kann sich daraus womöglich keine verbindliche Entscheidung für die konkrete Behandlung ableiten lassen. Das Register verwahrt außerdem keine Originale und ersetzt die sichere Aufbewahrung deiner Unterlagen nicht. Dein Bevollmächtigter muss wissen, wo sie liegen.

Ein Problem im Alltag ist eine veraltete Fassung. Wer seine Verfügung ändert oder widerruft, sollte das möglichst sofort im Register berücksichtigen lassen, sonst schaut im Ernstfall jemand auf ein Dokument, das nicht mehr deinem Willen entspricht. Wirksam ist dein Widerruf auch ohne Registeränderung. Nimm dir in den nächsten Tagen zwanzig Minuten und prüfe drei Dinge: Ist deine Verfügung noch aktuell und passt sie zu deiner heutigen Lebenslage? Wissen die Menschen, die du benannt hast, davon und kennen sie den Aufbewahrungsort? Und stimmen deine Daten im Zentralen Vorsorgeregister noch? Mehr als 6,7 Millionen Registrierungen lagen dort nach Angaben der Bundesnotarkammer Ende 2025. Ein Eintrag, der auf eine alte Adresse oder eine längst geänderte Verfügung zeigt, ist im Notfall kein Gewinn.

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