Kalte Wohnung im Herbst: Diese Temperaturen muss dein Vermieter liefern

Kalte Wohnung im Herbst: Darauf hast du ein Recht

Stand: 09.09.2026

Als übliche Heizperiode gilt der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. April. Sie haben sich über Gerichtsentscheidungen und Mietverträge eingebürgert. Für dich ist ein anderer Punkt wichtiger: Dein Anspruch auf eine warme Wohnung hängt nicht am Kalender. Wird es schon Mitte September mehrere Tage kalt und kühlt die Wohnung spürbar aus, muss dein Vermieter auch dann für Wärme sorgen.

An diesen Temperaturen kannst du dich orientieren

Der Deutsche Mieterbund nennt als Richtwerte: tagsüber zwischen 6 und 24 Uhr mindestens 20 bis 22 Grad, nachts etwa 18 Grad. Das sind Orientierungswerte aus der Rechtsprechung. Gerichte entscheiden je nach Raum, Uhrzeit und Mietvertrag unterschiedlich. Entscheidend ist, dass deine Wohnung diese Temperaturen erreichen kann. Ob du sie ausschöpfst, bleibt dir überlassen. Du musst auch im Urlaub oder am Wochenende nicht durchheizen, solange durch die Auskühlung keine Schäden entstehen.

Was du sofort tun musst, wenn es kalt bleibt

Melde den Mangel unverzüglich. Das ist keine Empfehlung, sondern steht in § 536c BGB. Unterlässt du die Meldung, verlierst du dein Minderungsrecht und Schadenersatzansprüche wegen des Mangels genau insoweit, wie dein Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen konnte. Warte also nicht erst eine Woche, bis dein Protokoll voll ist. Melde am ersten kalten Tag, am besten schriftlich und nachweisbar, und setze eine Frist zur Abhilfe. Entsteht durch dein Schweigen ein Schaden, etwa weil eine defekte Leitung länger tropft, kannst du zusätzlich dafür haften.

Parallel dokumentierst du. Notiere für jeden Tag das Datum, die Uhrzeit, den Raum und die gemessene Temperatur. Ein Foto vom Thermometer im Zimmer hilft zusätzlich. Diese Liste brauchst du später, wenn über die Höhe einer Minderung gestritten wird.

Mietminderung: möglich, aber nicht nach Gefühl

Erreicht deine Wohnung wegen der Heizung die nötigen Temperaturen nicht, kann ein Mietmangel vorliegen. Nach § 536 BGB musst du dann nur noch eine angemessen herabgesetzte Miete zahlen. Unerhebliche Beeinträchtigungen bleiben dabei außer Betracht, und ob eine Abweichung erheblich ist, hängt von ihrer Dauer und den betroffenen Räumen ab. Der Mieterbund nennt als Beispiel eine Kürzung von 20 bis 30 Prozent, wenn es in der Wohnung nur 16 bis 18 Grad warm wird. Das ist ein Beispielwert, keine Tabelle, an die sich Gerichte halten müssen.

Kürzt du zu viel, entsteht ein Zahlungsrückstand, und der kann im schlimmsten Fall eine Kündigung nach sich ziehen. Eine Zustimmung deines Vermieters brauchst du für die Minderung zwar nicht, die Höhe solltest du aber vorher prüfen lassen, beim örtlichen Mieterverein oder bei einem Anwalt für Mietrecht. Bis zur Klärung kannst du die volle Miete zahlen und dabei ausdrücklich erklären, dass du dir wegen des gemeldeten Mangels eine Rückforderung vorbehältst.

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