Endlich Schnee! Auch wenn es in vielen Teilen Deutschlands keine weißen Weihnachten gab, so hat es nun (endlich) in vielen Regionen zum Jahresstart geschneit. So schön die weiße Pracht auch aussieht – sie geht einher mit der alljährlichen Frage: Wer muss eigentlich für freie Gehwege sorgen?
Wie sehen die Regeln aus?
Grundsätzlich gilt: Für die Verkehrssicherung ist derjenige verantwortlich, dem der Gehweg zugeordnet ist. In den meisten Städten und Gemeinden liegt diese Pflicht nicht bei der Kommune, sondern wird auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Das bedeutet: Wer ein Haus besitzt, muss dafür sorgen, dass der Gehweg davor bei Schnee und Eis sicher begehbar ist. Diese Pflicht kann zwar an Mieter weitergegeben werden, aber nur dann, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag geregelt ist. Ohne eine klare Vereinbarung bleibt der Eigentümer in der Verantwortung. Ein Aushang im Hausflur reicht nicht!
Geräumt werden muss in der Regel werktags ab etwa 7 Uhr morgens und an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Abends endet die Pflicht meist gegen 20 Uhr. Fällt in dieser Zeit erneut Schnee oder bildet sich Eis, muss erneut geräumt oder gestreut werden. Ein einmaliges Freiräumen reicht also nicht, wenn es weiter schneit. Der Gehweg muss dabei nicht komplett schneefrei sein – ein sicher begehbarer Streifen von etwa einem Meter genügt in der Regel.
Haftung
Kommt es zu einem Sturz, weil nicht geräumt oder gestreut wurde, kann der Verantwortliche haftbar gemacht werden. Wer verletzt wird, kann Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen, etwa für Arztkosten, Verdienstausfall oder bleibende Schäden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Gehweg tatsächlich nicht ausreichend gesichert war und der Sturz darauf zurückzuführen ist. Wer selbst unvorsichtig unterwegs ist – zum Beispiel mit glatten Schuhen oder bei erkennbarer Glätte ohne besondere Vorsicht – trägt unter Umständen eine Mitschuld. Diese kann den Anspruch mindern oder sogar ganz ausschließen.
Müssen Mieter den Gehweg räumen?
Wird der Winterdienst im Mietvertrag wirksam auf die Mieter übertragen, müssen diese selbst räumen oder streuen. In Mehrfamilienhäusern wird die Pflicht oft über einen Räumplan geregelt, der festlegt, wer an welchem Tag zuständig ist. Hält sich ein Mieter nicht daran und es kommt zu einem Unfall, kann er persönlich haften. Der Eigentümer ist dann nur aus dem Schneider, wenn er die Organisation des Winterdienstes kontrolliert und bei Verstößen eingreift. Das gleiche gilt auch, wenn ein professioneller Winterdienst beauftragt wird.
Bild: envato/nzooo


