Es sind wohl die schönsten Wochen des Herbstes: wenn die Blätter sich gelb färben und fallen und die Sonne noch scheint. Der Herbst zeigt sich am Anfang von seiner schönsten Seite – bringt aber auch jede Menge Arbeit mit sich. Wer einen Garten sein eigen nennt, darf in diesen Tagen jede Menge Laub sammeln. Und dann? Die wichtigsten Fragen rund um das Laub in Ihrem Garten klären wir in diesem Artikel.
Wer muss überhaupt Laub harken?
Öffentliches Straßenland wird in der Regel von den Gemeinden von Laub befreit. Oft kommt es aber vor, dass diese ihre Verpflichtung auf die Grundstückseigentümer übertragen haben. Sollte dem so sein, sind Sie als Eigentümer verpflichtet, dass Laub regelmäßig zu entfernen. Hier lohnt sich in jedem Fall ein Blick in die Satzung hier Gemeinde. Gerade bei nass-feuchtem Wetter besteht immer die Gefahr, dass beispielsweise ein Fußgänger ausrutscht und sich verletzt. Sind Sie Ihrer Pflicht nicht nachgekommen, haften Sie! Übrigens: der Eigentümer einer Wohnanlage kann die Verpflichtung zum Laubräumen auch auf die Mieter übertragen. Sollten der Vermieter einen externen Dienstleister für die Laubbeseitigung einsetzen, kann er diese Kosten auf die Betriebskostenabrechnung auf alle Mieterinnen und Mieter umlegen.
Darf ich Laub verbrennen oder im Wald entsorgen?
Klares Nein! Weder ist es erlaubt, sein Laub zu verbrennen, noch es im nächsten Wald zu entsorgen. Wer sich dabei erwischen lässt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro rechnen.
Darf ich das Laub des Nachbarns wieder „zurückschicken“?
Das ist sicher für den ein oder anderen ein Ärgernis. Wenn das meiste Laub im eigenen Garten gar nicht von eigenen Bäumen sondern vom Nachbarn kommt. Aber tatsächlich ist es so, dass das Laub da entsorgt werden muss, wo es landet. So sind Sie auch verpflichtet, dieses Laub einzusammeln und zu entsorgen. Es gibt wenige Fälle, in denen Ihnen eine Laubrente zustehen könnte. Immer dann, wenn Sie über die Maßen beeinträchtigt werden durch das viele (fremde) Laub, kann ein Gericht Ihnen eine jährliche Laubrente als Entschädigung zusprechen. Diese muss dann der Verursacher des Laubfalls an Sie zahlen.
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