Knöllchen auf dem Supermarktparkplatz: Was du zahlen musst und was nicht

Der Zettel unter dem Scheibenwischer ist kein Bußgeld

Stand: 10.09.2026

Du kommst mit den Einkaufstüten zurück zum Auto, und da klemmt er: ein Zettel, der aussieht wie ein Knöllchen. Aufdruck, Kennzeichen, eine Zahlungsaufforderung über 30 oder 40 Euro. Nur kommt der nicht vom Ordnungsamt. Auf einem öffentlich zugänglichen Supermarktparkplatz kann zwar auch die Straßenverkehrsordnung gelten. Die Forderung einer privaten Parkfirma stützt sich aber auf etwas anderes, nämlich auf einen Vertrag: Indem du dort geparkt hast, ist einer zwischen dir und dem Betreiber zustande gekommen. Was du jetzt bekommst, ist eine Vertragsstrafe, oft erhöhtes Parkentgelt genannt.

Damit die Regeln des Betreibers Teil dieses Vertrags werden, musst du sie beim Einfahren zumutbar zur Kenntnis nehmen können. Ein Schild, das hinter einer Hecke steht oder erst am Ausgang auftaucht, ist deshalb ein Ansatzpunkt.

Sichere Beweise, bevor du losfährst

Der wichtigste Schritt passiert auf dem Parkplatz. Bist du noch vor Ort, mach Fotos.

  • Alle Schilder, an der Einfahrt und auf dem Platz, vollständig und lesbar. Stehen die Parkregeln dort überhaupt, und kann man sie beim Reinfahren erkennen?
  • Dein Auto am Stellplatz, mit Blick ins Cockpit auf Parkscheibe oder Parkschein.
  • Den Zettel selbst, mit Uhrzeit und behauptetem Verstoß.
  • Den Kassenbon aufheben. Er belegt deinen Einkauf und den Zeitpunkt an der Kasse, nicht die ganze Parkdauer.

Danach gleichst du in Ruhe ab: Stimmen Kennzeichen, Ort und Zeit? Lag die Parkscheibe wirklich falsch? War die erlaubte Dauer wirklich überschritten? Jede Abweichung dokumentierst du und machst sie zur Begründung deines Einwands.

Warum „ich war das nicht“ allein nicht reicht

Allein als Fahrzeughalter schuldest du die Vertragsstrafe nicht. Einen Anscheinsbeweis, dass Halter und Fahrer dieselbe Person sind, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich abgelehnt (Urteil vom 18. Dezember 2019, Aktenzeichen XII ZR 13/19).

Der zweite Teil des Urteils wird seltener erzählt. Wirst du als Fahrer verklagt, genügt es nicht, pauschal zu bestreiten. Du musst dann im Rahmen zumutbarer Nachforschungen angeben, wer dein Auto zu der Zeit genutzt haben kann. Tust du das nicht, kann das Gericht dich als Fahrer behandeln. Deine Unschuld beweisen musst du nicht. Und außerhalb eines Prozesses gibt es keine allgemeine Pflicht, der Parkfirma einen Namen zu nennen. Die Zeile „war ich nicht“ auf einem Widerspruch ist trotzdem keine Strategie.

Was du zahlen musst und was strittig ist

Ist der Vorwurf berechtigt, zahlst du besser fristgerecht. Ein erhöhtes Parkentgelt von 30 Euro hat der Bundesgerichtshof in dem genannten Fall nicht beanstandet, wie auch die Verbraucherzentrale darstellt. Eine allgemeine Erlaubnis für jeden Betrag ist das nicht, aber 30 Euro sind kein Fantasiepreis.

Warst du als Kunde da und hast nur die Parkscheibe vergessen, lohnt vorher ein freundlicher Anlauf: Geh mit Kassenbon und Zettel zur Marktleitung und frag, ob sie eine Stornierung beim Betreiber veranlassen kann. Einen Anspruch darauf hast du nicht, und die Zahlungsfrist läuft während deiner Anfrage weiter.

Genauer hinschauen solltest du bei allem, was zusätzlich berechnet wird. Mahnkosten setzen grundsätzlich Zahlungsverzug voraus, und Pauschalen für eine Halterermittlung müssen begründet sein. Wie weit das trägt, klären gerade die Gerichte: Die Verbraucherzentrale klagt gegen den Betreiber Park & Control unter anderem wegen 5,85 Euro für eine Halterermittlung und 3,50 Euro Mahnkosten. Das Landgericht Stuttgart hat am 4. Februar 2026 entschieden und die Klage teilweise abgewiesen, die Verbraucherzentrale ist in Berufung gegangen. Rechtskräftig ist das noch nicht.

Parkst du unberechtigt auf Privatgrund, kann dein Auto abgeschleppt werden. Verlangen darf der Betreiber dafür nur die tatsächlich erforderlichen Kosten, unverhältnismäßig hoch dürfen sie nicht sein.

Bild: envato

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