Die Grenze, an der viele bisher gescheitert sind, ist weg
Stand: 18.09.2026
Du bist angestellt oder in Rente und vermietest nebenbei eine Wohnung? Dann konnte dir dein Lohnsteuerhilfeverein bis vor Kurzem die Tür weisen. Schuld war eine Betragsgrenze: Lagen deine Einnahmen aus Vermietung, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften zusammen über 18.000 Euro im Jahr, bei Zusammenveranlagung über 36.000 Euro, durfte der Verein deine Steuererklärung nicht mehr machen. Seit dem 1. September 2026 ist diese Grenze gestrichen.
Wichtig zum Verständnis der alten Regel: Gemeint war nicht dein gesamtes Einkommen, sondern nur diese Nebeneinnahmen. Dein Arbeitslohn und deine Rente zählten nicht mit, egal wie hoch sie waren. Bei privaten Veräußerungsgeschäften kam es auf den Gewinn an, nicht auf den Verkaufspreis. Gerissen war die Grenze trotzdem schnell, denn maßgeblich war die Miete, die hereinkam, nicht das, was nach Zinsen und Abschreibung übrig blieb. Bei Einzelveranlagung lag die Grenze bei 18.000 Euro jährlichen Einnahmen aus den betreffenden Einkunftsarten.
Was der Gesetzgeber geändert hat
Grundlage ist das Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026, verkündet am 2. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt. Der größte Teil der Regelungen gilt seit dem 1. September 2026. Die Bundesregierung schreibt dazu klar: Die Betragsgrenzen für die Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine entfallen. Das Bundesfinanzministerium schätzt, dass dadurch rund 35.500 Steuerpflichtige zusätzlich zum Verein gehen können. Nebenbei wurde auch die Vereinsarbeit gelockert, eine Person darf jetzt drei statt zwei Beratungsstellen leiten. Die Einzelheiten stehen bei der Bundesregierung.
Wo die Beratung trotzdem aufhört
Die gestrichene Grenze heißt nicht, dass ein Verein ab sofort jeden beraten darf. Wer zum Lohnsteuerhilfeverein will, braucht weiterhin die passende Grundlage: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Renten und wiederkehrenden Bezügen oder aus Unterhaltsleistungen. Erst dann darf der Verein deine weiteren Einkünfte mitbearbeiten, etwa die Miete.
Ausgeschlossen bleiben Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft sowie umsatzsteuerpflichtige Umsätze. Erzielst du nebenbei solche Einkünfte, ist die Beratung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt für Einnahmen, die vollständig nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind. Dazu gehören zum Beispiel die Übungsleiter- und die Ehrenamtspauschale sowie begünstigte Photovoltaikanlagen. Den Wortlaut findest du in § 4 Steuerberatungsgesetz.
Zwei Beispiele: Als Angestellte mit einer vermieteten Eigentumswohnung kannst du dich jetzt auch bei Mieteinnahmen über der früheren Grenze beraten lassen, sofern die übrigen Voraussetzungen stimmen. Hast du dagegen einen selbständigen Nebenjob, bleibt der Weg zum Verein versperrt, selbst wenn der nur ein paar Hundert Euro im Jahr einbringt.
So gehst du die Sache an
Wenn du bisher wegen der Betragsgrenze abgelehnt wurdest, lohnt ein neuer Anlauf. Drei Punkte solltest du dabei beachten:
- Leg beim Erstgespräch alle deine Einkunftsarten offen, auch die kleinen. Der Verein muss anhand deiner vollständigen Angaben prüfen, ob er dich überhaupt beraten darf.
- Lass dir die Beratungsbefugnis für deinen Fall ausdrücklich bestätigen, am besten schriftlich. Stellt sich später heraus, dass der Verein gar nicht zuständig war, stehst du mit deiner Erklärung allein da.
- Frag vor dem Beitritt nach der Beitragstabelle. Der Jahresbeitrag ist bei den meisten Vereinen nach Einkommen gestaffelt, und dazu kommt oft eine einmalige Aufnahmegebühr.
Vergleiche vor dem Beitritt die jährlichen Gesamtkosten. Dass du jetzt zum Verein darfst, heißt nämlich nicht automatisch, dass du sparst. Ob der Verein günstiger ist als ein Steuerberater, hängt davon ab, wie aufwendig dein Fall ist und was du bisher gezahlt hast. Und deine Steuererklärung selbst zu machen, war auch vorher schon erlaubt. Die Reform öffnet vor allem mehr Vermietern den Zugang zu einer Beratung, die ihrem Fall angemessen ist.

