Recht auf Reparatur: Was sich für dich wirklich ändert

Neue Rechte – aber erst für das, was du ab jetzt kaufst

Ein Gerät geht kaputt, der Hersteller zuckt mit den Schultern: „Kaufen Sie lieber was Neues.“ Gegen diesen Satz gibt es jetzt ein Gesetz. Seit dem 31. Juli 2026 gilt in Deutschland das Recht auf Reparatur. Einen Haken hat die Sache allerdings, und der wird fast überall verschwiegen: Die neuen Regeln greifen grundsätzlich nur bei Kaufverträgen, die ab diesem Stichtag geschlossen wurden. Für die Waschmaschine, die seit vier Jahren in deinem Keller steht, ändert sich nichts. Stand: 02.09.2026

Für welche Geräte es gilt

Das Gesetz greift nicht für alles, sondern knüpft an eine Liste von Produktgruppen an. Dazu gehören Waschmaschinen, Trockner und Waschtrockner, Geschirrspüler, Kühlgeräte, Staubsauger, Schweißgeräte, Handys, Tablets, schnurlose Telefone, Server und Datenspeicher – und elektronische Displays, also auch Fernseher.

Wichtig ist die Einschränkung dahinter: Der Anspruch besteht nur, soweit für das jeweilige Produkt überhaupt EU-Vorgaben zur Reparierbarkeit existieren. Was genau repariert werden muss, welche Ersatzteile wie lange verfügbar sein müssen und an wen sie geliefert werden – das steht in eigenen EU-Verordnungen und ist von Produkt zu Produkt verschieden. Bei Staubsaugern etwa gibt es derzeit gar keine Vorgabe zur Ersatzteil-Verfügbarkeit.

Auch E-Bikes und E-Roller tauchen auf, aber nur über einen Umweg: Erfasst sind ihre Batterien, weil die EU-Batterieverordnung dafür Reparierbarkeit verlangt. Eine allgemeine Pflicht, jedes Bauteil eines Pedelecs zu reparieren, folgt daraus nicht.

Was Hersteller leisten müssen – und wann nicht

Der Kern: Hat der Verbraucher keine Gewährleistungsrechte mehr gegen den Verkäufer, tritt der Hersteller in die Pflicht. Er muss reparieren, und zwar gegen ein angemessenes Entgelt. Für Ersatzteile gilt zusätzlich, dass der Preis nicht so hoch sein darf, dass er von einer Reparatur abschreckt.

Diese Pflicht endet dort, wo eine Reparatur tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist. Dann darf der Hersteller ablehnen – er kann dir stattdessen ein überholtes Ersatzgerät anbieten, muss es aber nicht. „Geht nicht“ bleibt also eine mögliche Antwort, sie muss nur begründet sein.

Der zweite Punkt ist der finanziell interessanteste, wird aber oft falsch wiedergegeben: Lässt du einen Mangel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung durch den Verkäufer beheben, verlängert sich die Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate – aus zwei Jahren ab Lieferung werden also drei. Es beginnt nicht nach jeder Reparatur eine neue Frist. Und es zählt nur die Nachbesserung durch den Verkäufer: Eine Werkstattreparatur, die du selbst bezahlst, löst die Verlängerung nicht aus.

Auch im dritten Jahr haftet der Verkäufer übrigens nicht für jeden neuen Schaden, sondern weiterhin nur für Mängel, die schon bei der Übergabe angelegt waren. Eine Rundum-Garantie ist das nicht.

Was das im Alltag bedeutet

Neu ist außerdem, dass Reparierbarkeit zur üblichen Beschaffenheit einer Ware gehört. Fehlt sie, kann ein Mangel vorliegen – ein fest verklebter Akku etwa. Automatisch ist er das aber nicht; es kommt auf Produktart, übliche Erwartungen und die geltenden Vorgaben an.

Mein Rat: Heb die Unterlagen zu Kauf und Reparatur auf. Die Rechnung ist nicht das einzige zulässige Beweismittel – auch Auftragsbestätigung, Reparaturprotokoll, E-Mails oder Kontoauszug taugen dafür. Aber je weniger du zeigen kannst, desto zäher wird die Diskussion.

Und dann heißt es warten. Das Gesetz wirkt vor allem nach vorn: Es verändert, was Hersteller künftig bauen und wie lange sie Teile vorhalten. Für die Geräte, die heute bei dir stehen, bringt es meistens noch nichts. Ärgerlich, aber ehrlicher, als dir etwas anderes zu erzählen.

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