Wenn wir den Wettervorhersagen glauben dürfen, erwartet uns in Deutschland ein schneereicher Februar. Schon die ersten Tage des Januars waren ungewohnt schneereich. Gerade in den Mittelgebirgen fiel mehr Schnee, als in den vergangenen Jahren. Schnee ist auf der einen Seite eine schöne Sache für Wintersportler und Kinder. Auf der anderen Seite bringt er auch jede Menge Arbeit mit sich.
In diesem Beitrag kläre ich die wichtigsten Fragen rund um Schnee und Glätte – und wer eigentlich wann zuständig ist, für schneefreie Gehwege zu sorgen.
Denn grundsätzlich muss der Gehweg immer frei von Schnee und Glätte sein. Tatsächlich ist aber die Zuständigkeit von Gemeinde zu Gemeinde anders geregelt. In einigen sieht es so aus, dass die Räumpflicht bei der Gemeinde liegt. In anderen Regionen ist beispielsweise der Hauseigentümer zuständig, den Gehweg von Schnee zu räumen. Diese Aufgabe wiederrum kann er auf die Mieter des Hauses oder auf einen externen Dienstleister abwälzen.
Wichtig ist, dass der Gehweg in den Kernarbeitszeiten von 7.00 – 20.00 Uhr schneefrei sein muss. Das bedeutet auch, dass bei starkem Schneefall immer wieder nachgearbeitet werden muss. Es reicht dann nicht aus, nur am Morgen den Schnee zu räumen.
Wenn ein Fußgänger ausrutscht und sich verletzt, hat er Anspruch auf Schadenersatz und ggf. Schmerzensgeld. Den Anspruch hat er gegenüber der Person, die für die Beseitigung zuständig war. War es beispielsweise der Mieter – weil im Mietvertrag die Schneebeseitigung auf ihn als Aufgabe übertragen wurde – dann muss er entsprechend zahlen. Im Regelfall springt hier die private Haftpflichtversicherung ein.
Ist der Schadenverursacher der Eigentümer einer Immobilie, so muss hier die Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht gegebenenfalls einspringen.
Ganz wichtig: die Verwendung von Tausalz ist bei der Beseitigung von Schnee verboten!
Wie sieht es auf den öffentlichen Straßen aus? Der ADAC hat die wichtigsten Regelungen zusammengefasst.
Bild: iStock/Sandra Dombrovsky