Letztes Weihnachten herrschte deutschlandweit Hochkonjunktur bei den Paketdiensten. Generell steigt die Zahl der zu transportierenden Pakete Jahr für Jahr – dank der gestiegenen Nutzerzahl der Onlineshops. Aber ganz klar: je mehr Pakete transportiert werden, desto mehr Ärger gibt es auch. Um die 18.000 Beschwerden gehen jedes Jahr bei der Bundesnetzagentur ein. Hier wurde eigens eine Abteilung eingerichtet, die diese Beschwerden entgegennimmt und auswertet.

Welche Rechte habe ich als Verbraucher?

Fangen wir mit dem Thema „Schäden“ an und der Frage, wer eigentlich wann für Schäden am Inhalt eines Paketes haftet. Grundsätzlich ist es so, dass das Transportrisiko beim Versender liegt. Wenn Sie also ein Paket bekommen sollen, so können Sie schon einmal entspannt sein: der Vertrag über den Transport wurde zwischen Versender und dem Paketdienstleister geschlossen. Geht also das Paket verloren, so sind Sie nicht haftbar zu machen. Dies betrifft in erster Linie Lieferungen, die von gewerblichen Anbietern – also im Regelfall von Onlineshops – kommen. Das betrifft auch Schäden an der versandten Ware. Anders sieht es bei privaten Verkäufen aus. Mit dem sogenannten „Versendungskauf“ geht die Haftung auf den Käufer über, sobald das Paket dem Dienstleister übergeben wurde. Im Falle eines Schadens, muss sich der Käufer also mit dem Paketdienst herumschlagen.

Bei Verlust des Paketes gilt das Gleiche, wie bei Schäden an der Ware. Im gewerblichen Versand haftet der Versender (meist der Onlineshop). Er ist auch derjenige, der den Nachforschungsantrag stellen muss.

Deshalb ist es besonders wichtig, dass Sie generell immer bei der Entgegennahme eines Paketes prüfen, ob das Paket äußerlich Schäden aufweist. Das könnte darauf hindeuten, dass auch der Inhalt beschädigt ist. Im Idealfall sollten Sie Päckchen und Pakete im Beisein des Boten öffnen, bevor Sie den Empfang quittieren. Das ist in der Praxis selten möglich. Deshalb mein Tipp: öffnen Sie Pakete am besten immer im Beisein einer dritten Person. So haben Sie im Schadensfalle einen Zeugen.

Das ist auch wichtig, wenn Sie als Nachbar ein Paket entgegennehmen. Denn leider geht in diesem Falle die Haftung auf Sie über! Geht das Paket verloren oder ist der Inhalt beschädigt, könnten Sie für den Schaden verantwortlich gemacht werden.

Wichtig ist, dass Sie über die Ersatzzustellung informiert werden. Ein Zettel an der Haustür reicht hier nicht aus. Eine Zustellbescheinigung muss im Idealfall in Ihrem Briefkasten landen. Und auch der Begriff „Nachbar“ ist nicht allzu groß auszulegen: Nachbarn bewohnen das selbe Haus, maximal sind es Personen, die im Nachbarhaus wohnen. Eine Ersatzzustellung in einem Haus „die Straße runter“ müssen Sie nicht hinnehmen.

Häufiger Grund für Beschwerden über Paketdienstleister: Sie sind zuhause aber trotzdem landet ein „Habe Sie nicht angetroffen“ – Zettel in Ihrem Briefkasten. Leider gibt es unter Zustellern schwarze Schafe, die bei der Flut an Paketen das ein oder andere eben nicht zustellen. Weil beispielsweise der Empfänger in der 4. Etage wohnt. Leider bleibt uns Verbrauchern hier nicht viel anderes übrig, als sich beim Paketdienstleister direkt zu beschweren. Am Ende steht Wort gegen Wort. Der Beweis, dass der Zusteller bewusst ein Paket nicht zustellen wollte, ist in der Praxis schwer zu erbringen. Eine Lösung ist hier nur, die Zustellung von vorneherein zu einem Paketshop oder beispielsweise in die Packstation zu veranlassen.

Wann immer Sie Ärger mit einem der vielen Anbieter haben, können Sie Ihre Beschwerde auch bei der Bundesnetzagentur einreichen. Diese bietet auch ein Schlichtungsverfahren an, falls das Problem zwischen Paketdienstleister und Ihnen nicht gelöst werden kann. Das Schlichtungsverfahren ist für Verbraucher kostenfrei.

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